Für unsere aktuellen Preise besuchen Sie die Seite www.mpi-pumps.de oder scannen Sie den QR-Code 10 KAPITEL 1. VERKÄUFE AN KUNDEN 01. Allgemeines. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, die von Mooris Pumps & Irrigation BV, mit Sitz in Hoge Mauw 1070, 2370 Arendonk, Belgium, eingetragen bei der ZDU unter der Nummer 0464.371.167 (legal entities register Antwerpen Turnhout division), im Folgenden „Gesellschaft“ genannt, abgeschlossen, vorgeschlagen oder angenommen werden. Die Gesellschaft erkennt keine anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch wenn sie bei deren Erhalt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat. 02. Informationen. Die von der Gesellschaft über allgemeine Kanäle wie Broschüren, Kataloge, Prospekte, Fotos, soziale Medien, Websites, Preislisten, Zeichnungen bei Angeboten usw. zur Verfügung gestellten Informationen über ihre Produkte und/oder Dienstleistungen dienen lediglich der Veranschaulichung und sind nicht verbindlich. die Gesellschaft ist nur an die Informationen gebunden, die es im Vertrag genau angibt und für die die CE-Kennzeichnung gilt. Der Kunde bestätigt, vor Abschluss des Vertrages ausreichend über die Produktspezifikationen und/ oder den Inhalt der Dienstleistung informiert zu sein. Ein von der Gesellschaft erstelltes Angebot, eine Auftragsbestätigung oder ein Liefervertrag basiert immer auf den vom Kunden erhaltenen Informationen. Für unvollständige oder unrichtige Angaben und daraus resultierende Kosten oder Preisanpassungen ist daher allein der Kunde verantwortlich. 03. E-mail. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass mit ihm über die von ihm angegebene E-Mail Adresse kommuniziert wird. 04. Angebot-Bestellungen. Angebote müssen vom Kunden innerhalb von acht (8) Werktagen schriftlich angenommen werden. Innerhalb dieser Frist kann die Gesellschaft ein Angebot noch stornieren oder ändern. Die Lieferzeiten sind immer annähernd. Angebote werden immer in Euro gemacht und beziehen sich nur auf Nettopreise, ohne Steuern jeglicher Art, Transport- oder Speditionskosten, Verpackungs- und Montagekosten, Lagerkosten und/ oder andere Kosten. Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr in Rechnung gestellten Bearbeitungs- und Transportkosten an den Kunden weiterzugeben. Sobald ein Angebot vom Kunden angenommen wurde, kann es nicht mehr storniert oder geändert werden. Wenn der Kunde einen Auftrag storniert, muss er die Gesellschaft für alle dadurch verursachten Kosten und Schäden im weitesten Sinne entschädigen. Bei Sonderanfertigungen ist der volle Preis zu zahlen; bei Gattungsware werden alle entstandenen Kosten in Rechnung gestellt, aber auch ein Margenverlust, der pauschal auf 30 % des im Angebot enthaltenen Gesamtpreises geschätzt wird. 05. Preisanpassungen. Nach Vertragsabschluss kann die Gesellschaft die Preise bei nachweislichen Erhöhungen von mindestens 5 % aller oder eines Teils der folgenden Kosten anpassen: Bereitstellungskosten, Installationskosten, Umtauschkosten, Rückgabekosten, Verwaltungskosten, Abgaben, Rohstoff- und/oder Energiepreise, Verpackungskosten und allgemein alle Kosten, die der Gesellschaft von Dritten in Rechnung gestellt werden. Sie wird diese dem Kunden im Voraus mitteilen. Der Kunde ist hieran gebunden. 06. Lieferung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren innerhalb der Europäischen Union ab Werk (Incoterms 2020). Außerhalb der Europäischen Union erfolgt die Lieferung FCA (Incoterms 2020). Teillieferungen sind immer zulässig. Der Transport erfolgt immer auf Risiko des Kunden, auch wenn die Gesellschaft den Transport übernimmt. Der Kunde entschädigt die Gesellschaft für die Kosten, die ihr aufgrund der Unfähigkeit, zum vereinbarten oder angegebenen Zeitpunkt und/oder Ort zu liefern, entstehen, mit einem Mindestbetrag von 500 EUR (ohne MwSt.). Hat der Kunde einen zurechenbaren Verzug von mehr als drei (3) Monaten in Bezug auf den endgültigen Leistungszeitraum, ist die Gesellschaft berechtigt, alle bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, und die Gesellschaft behält sich das Recht vor, den Vertrag neu zu bewerten. 07. Qualität der gelieferten Waren/Dienstleistungen. Die Gesellschaft garantiert, dass die gelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht und dass die Ware für den zu erwartenden Gebrauch unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer und unter Beachtung der Gebrauchs- und Wartungsanweisungen geeignet ist. Für Farbabweichungen, die nicht über Farbnuancen hinausgehen und im Ermessen der Gesellschaft liegen, übernimmt die Gesellschaft keine Haftung. Dies berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung der Lieferung. In besonderen Fällen behält sich die Gesellschaft das Recht vor, den Entwurf zu ändern und bei Rohstoffmangel andere Materialien zu verwenden, es sei denn, der Käufer widerspricht dem durch begründete schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft. Im Falle eines nachgewiesenen und rechtzeitig gemeldeten Mangels des Produkts und/oder einer mangelhaften Dienstleistung beschränkt sich die Haftung der Gesellschaft stets auf den Ersatz des mangelhaften Produkts und/oder - im Falle einer Dienstleistung - höchstens auf den Rechnungsbetrag der betreffenden Dienstleistung. Sollte sich diese Klausel als ungültig erweisen, ist die Entschädigung in jedem Fall auf einen Betrag von höchstens in Höhe des Rechnungsbetrags der betreffenden Dienstleistung begrenzt. In keinem Fall kann der Kunde einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen (außer im Falle von Betrug und/oder vorsätzlicher grober Fahrlässigkeit). Im Falle des Austauschs eines Produkts kann die Gesellschaft das ausgetauschte Produkt zurücknehmen und es geht in ihr Eigentum über. 08. Annahme der gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware zu prüfen und der Gesellschaft spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Lieferung alle sichtbaren Mängel mitzuteilen. Im Rahmen dieser Prüfung wird vom Kunden erwartet, dass er das Verpackungsmaterial und/oder die Oberflächenschutzfolien, die Anweisungen und den CE-Sicherheitszustand der gelieferten Ware sorgfältig behandelt. Versteckte Mängel müssen der Gesellschaft spätestens eine (1) Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, gemeldet werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Mängel durch eigenes Personal überprüfen zu lassen. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, gelten die sichtbaren und/oder versteckten Mängel als genehmigt. 09. Rücksendungen. Stimmt die Gesellschaft einer Rücksendung der Ware zu, gilt in jedem Fall Folgendes: Bei Rücksendung von Waren, deren Lieferdatum mehr als zwei (2) Wochen zurückliegt, werden 10% des ursprünglichen Rechnungsbetrages einbehalten. Ganz oder teilweise verarbeitete Waren, beschädigte Waren und verpackte Waren, deren Verpackung fehlt oder beschädigt ist und deren Lieferdatum mehr als zwei (2) Monate zurückliegt, können nicht zurückgegeben werden. Entscheidet sich der Kunde dafür, den Transport durch die Gesellschaft durchführen zu lassen, gehen die Transportkosten zu Lasten des Kunden. Falls die Gesellschaft für eine Falschlieferung verantwortlich ist, übernimmt die Gesellschaft die Transportkosten. Steht die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereit, werden die entstandenen Transportkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. 10. Ordnungsgemäße Verwendung der Produkte. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte bestimmungsgemäß zu verwenden und zu warten. Die Produkte, über die die Gesellschaft Dienstleistungen erbringt (sei es Reparatur, Installation, Austausch der Produkte oder anderes), dürfen nicht von anderen Personen als der Gesellschaft repariert, demontiert oder verändert werden. 11. Eigentumsübergang und Risiko. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst mit deren vollständiger Bezahlung über. Die Gefahr geht mit der Lieferung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge unvorhergesehener Umstände, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, das Eigentum an der Ware gegenüber Dritten kenntlich zu machen, solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist. Ferner darf der Kunde die Ware nicht verpfänden, das Eigentum übertragen oder Dritten ein sonstiges Recht daran einräumen, solange das Eigentum nicht auf den Kunden übergegangen ist. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die gelieferte Ware oder Teile davon vor Gefahrübergang nach eigenem Ermessen zu reparieren oder zu ersetzen. 12. Zahlungen. Die Rechnungen der Gesellschaft sind nach Rechnungsdatum auf das von der Gesellschaft angegebene Konto in bar zu zahlen, es sei denn, im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung ist etwas anderes bestimmt. Bei Teillieferungen ist die Gesellschaft berechtigt, diese Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen. Rechnungen gelten als akzeptiert, wenn sie nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Versendung bestritten werden. Bei Zahlungsverzug sind ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Zinsen gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 2. August 2002 in seiner jeweils gültigen Fassung sowie ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 100 EUR, zu zahlen, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Bei verspäteter Zahlung einer Rechnung verliert der Kunde den Vorteil des Zahlungsaufschubs für andere, sofort fällige Rechnungen. Teilzahlungen sind nicht zulässig. Nur im Falle einer rechtzeitigen Beanstandung einer Rechnung ist der Kunde berechtigt, die Zahlung des strittigen Teils aufzuschieben. Der unbestrittene Teil der betreffenden Rechnung muss in jedem Fall bezahlt werden. Die Zahlungen werden zunächst auf die Zinsen und den pauschalen Schadenersatz, dann auf die Hauptsumme (beginnend mit der ältesten ausstehenden Schuld) angerechnet. Die Gesellschaft ist berechtigt, Sicherheiten zur Gewährleistung der Zahlungen zu verlangen und kann ihre Leistungen aussetzen, bis sie diese Sicherheiten erhält. 13. Die Haftung des Kunden. Der Kunde haftet und entschädigt die Gesellschaft für Schäden, die an den Produkten durch Gegenstände, Mauern, Holzverkleidungen, ... am Ort der Arbeiten verursacht werden. Wird die gelieferte Ware von der Gesellschaft installiert, muss der Kunde im Voraus alle Informationen über den Boden, die Durchgänge von Rohren, Kanälen, elektrischen und telefonischen Leitungen, ..., die im Boden, in den Wänden, Trennwänden, Böden und Decken des Gebäudes oder der Baustelle eingebettet sind, sowie die Lage der Kabel usw. mitteilen. Bei Arbeiten, die den Gesamtbetrag von 500.000 EUR überschreiten, ist der Kunde dafür verantwortlich, eine Erklärung zur Anmeldung der Baustelle („Check-In-At-Work“) abzugeben und die Gesellschaft zu informieren. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Gesellschaft vor Beginn der Leistungen über diese Meldepflicht zu informieren, damit die Gesellschaft den „Check-In-At-Work“ an die zuständigen Behörden weiterleiten kann. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Kunden werden alle Kosten und/oder Bußgelder vom Kunden zurückgefordert. Die Gesellschaft kann nicht für Schäden oder Zerstörungen haftbar gemacht werden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften durch den Kunden ergeben. Werden bestimmte Gegenstände zerstört oder beschädigt, so haftet der Kunde für deren Wiederherstellung (außer im Falle grober Fahrlässigkeit und/oder groben Fehlverhaltens). Im Falle eines Vertragsbruchs durch den Kunden ist die Gesellschaft außerdem berechtigt, ohne vorherige Ankündigung entweder ihre Dienstleistungen auszusetzen, bis der Kunde den Vertragsbruch behoben hat, oder den Vertrag zu kündigen, unbeschadet des Rechts der Gesellschaft, Schadensersatz zu verlangen. Dieser Schadenersatz wird pauschal mit 30 % des verbleibenden Auftragswertes bemessen. Die Haftung für Schäden ist ausdrücklich auf den Betrag begrenzt, den die Versicherung in dem betreffenden Fall auszahlt, zuzüglich des Selbstbehalts der Gesellschaft. Wird, aus welchem Grund auch immer, keine Zahlung aus der Versicherung geleistet, so ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MOORIS PUMPS & IRRIGATION BV
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